Rechtssatz RS0118439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118439
Entscheidungsdatum
19.11.2003
Norm
B-GBG §23
GleichbehandlungsG §6 Abs3
Rechtssatz
Das B-GBG sieht für den Fall der Nichtbeachtung der (unverbindlichen) Empfehlungen der Bundesgleichbehandlungskommission keine dem § 6 Abs 3 GlBG vergleichbare Möglichkeit der Klage einer Interessenvertretung vor. Eine Ausdehnung dieser Verbandsklage auf Fälle, für die die gesetzliche Ermächtigung fehlt, verbietet auch der Ausnahmecharakter dieser Einrichtung.Das B-GBG sieht für den Fall der Nichtbeachtung der (unverbindlichen) Empfehlungen der Bundesgleichbehandlungskommission keine dem Paragraph 6, Absatz 3, GlBG vergleichbare Möglichkeit der Klage einer Interessenvertretung vor. Eine Ausdehnung dieser Verbandsklage auf Fälle, für die die gesetzliche Ermächtigung fehlt, verbietet auch der Ausnahmecharakter dieser Einrichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118439
Dokumentnummer
JJR_20031119_OGH0002_009OBA00012_03K0000_001