Rechtssatz RS0118440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118440
Entscheidungsdatum
03.11.2003
Norm
EWR-RAG 1992 §3 Abs1
EWG-RL 77/249/EWG - Dienstleistungsverkehrsrichtlinie für Rechtsanwälte 377L0249 Art4 Abs1
EWG-RL 77/249/EWG - Dienstleistungsverkehrsrichtlinie für Rechtsanwälte 377L0249 Art5
EWG-RL 77/249/EWG - Dienstleistungsverkehrsrichtlinie für Rechtsanwälte 377L0249 Art7 Abs1
Rechtssatz
Die Meldepflicht des § 3 Abs 1 zweiter Satz EWR-RAG 1992 stellt keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Die Rechtsanwaltskammer hat keinerlei Möglichkeit, ihre Aufsichtspflicht auszuüben, wenn sie vom Einschreiten des ausländischen Rechtsanwaltes nicht einmal Kenntnis erlangt. Daher ist die Meldepflicht geeignet, der Rechtsanwaltskammer die Ausübung ihrer im Allgemeininteresse gelegenen Aufsichtspflicht zu ermöglichen. Eine einfache Meldeverpflichtung ist auch das gelindeste Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse gelegenen Zwecks der Ermöglichung der Aufsicht einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit.Die Meldepflicht des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz EWR-RAG 1992 stellt keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Die Rechtsanwaltskammer hat keinerlei Möglichkeit, ihre Aufsichtspflicht auszuüben, wenn sie vom Einschreiten des ausländischen Rechtsanwaltes nicht einmal Kenntnis erlangt. Daher ist die Meldepflicht geeignet, der Rechtsanwaltskammer die Ausübung ihrer im Allgemeininteresse gelegenen Aufsichtspflicht zu ermöglichen. Eine einfache Meldeverpflichtung ist auch das gelindeste Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse gelegenen Zwecks der Ermöglichung der Aufsicht einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118440
Dokumentnummer
JJR_20031103_OGH0002_004BKD00002_0300000_001