Rechtssatz RS0118447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118447
Entscheidungsdatum
20.01.2004
Norm
LGM 1975 idF BGBl I 69/2003 §18
Rechtssatz
Mit der Meldung eines Nahrungsergänzungsmittels ist nunmehr lediglich ein Muster des dafür verwendeten Etiketts vorzulegen. Die Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie versteht unter dem Begriff "Etikettierung" alle Angaben, Kennzeichnungen, Herstellermarken oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118447
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00247_03G0000_002