Rechtssatz RS0118448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118448
Entscheidungsdatum
20.01.2004
Norm
LMG 1975 idF BGBl I 69/2003
Rechtssatz
Die Bezeichnung eines Produkts ist wesentliches Merkmal und Kriterium für seine Unterscheidung. Sie ist unverzichtbarer Inhalt der Anmeldung selbst sowie des dabei vorzulegenden Etiketts. Stimmt die Bezeichnung des angemeldeten Verzehrprodukts (nunmehr Nahrungsergänzungsmittels) nicht mit jener überein, unter der das Produkt in Verkehr gebracht wird, kann von einer ordnungsgemäßen Meldung des in Verkehr gebrachten Produkts im Sinn des § 18 LMG aF wie nF nicht gesprochen werden.Die Bezeichnung eines Produkts ist wesentliches Merkmal und Kriterium für seine Unterscheidung. Sie ist unverzichtbarer Inhalt der Anmeldung selbst sowie des dabei vorzulegenden Etiketts. Stimmt die Bezeichnung des angemeldeten Verzehrprodukts (nunmehr Nahrungsergänzungsmittels) nicht mit jener überein, unter der das Produkt in Verkehr gebracht wird, kann von einer ordnungsgemäßen Meldung des in Verkehr gebrachten Produkts im Sinn des Paragraph 18, LMG aF wie nF nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118448
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00247_03G0000_003