Rechtssatz RS0118482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118482
Entscheidungsdatum
11.11.2003
Rechtssatz
Die Ansprüche gemäß § 43 WEG 2002 werden grundsätzlich nach Vollendung der Bauführung fällig. Werden vier Gebäude auf einer Liegenschaft errichtet, so ist der Anspruch mit der Fertigstellung des jeweiligen Objektes fällig.Die Ansprüche gemäß Paragraph 43, WEG 2002 werden grundsätzlich nach Vollendung der Bauführung fällig. Werden vier Gebäude auf einer Liegenschaft errichtet, so ist der Anspruch mit der Fertigstellung des jeweiligen Objektes fällig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118482
Dokumentnummer
JJR_20031111_OGH0002_0050OB00184_03Z0000_002