Rechtssatz RS0118493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118493
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Rechtssatz
Dem Charakter einer juristischen Person entsprechend, ist das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grundsätzlich keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein "beteiligt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118493
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00239_03F0000_001