Rechtssatz RS0118495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118495
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Die Kenntnis des wohnbedürftigen Ehegatten von den Veräußerungsbemühungen und selbst seine Mitwirkung daran vermag nichts an der Rechtswidrigkeit einer Veräußerung ihm gegenüber zu ändern, solange er auf die Ehewohnung angewiesen ist und verlangt, dass seine Wohnversorgung auch bei Veräußerung sichergestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118495
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00016_04P0000_001