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Rechtssatz RS0118495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118495

Geschäftszahl

4Ob16/04p

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

Die Kenntnis des wohnbedürftigen Ehegatten von den Veräußerungsbemühungen und selbst seine Mitwirkung daran vermag nichts an der Rechtswidrigkeit einer Veräußerung ihm gegenüber zu ändern, solange er auf die Ehewohnung angewiesen ist und verlangt, dass seine Wohnversorgung auch bei Veräußerung sichergestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 16/04p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 16/04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118495

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00016_04P0000_001