Rechtssatz RS0118505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118505
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Rechtssatz
Die Strafbarkeit nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG setzt begrifflich das vorsätzliche Entfalten (spezifisch) deliktischer Tätigkeit als funktionell nicht bloß punktuell in den Aktionsrahmen des arbeitsteilig auf (eine wenngleich begrenzte) Dauer strukturierten (zahlenmäßig qualifizierten) Ganzen eingegliederter Part voraus.Die Strafbarkeit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG setzt begrifflich das vorsätzliche Entfalten (spezifisch) deliktischer Tätigkeit als funktionell nicht bloß punktuell in den Aktionsrahmen des arbeitsteilig auf (eine wenngleich begrenzte) Dauer strukturierten (zahlenmäßig qualifizierten) Ganzen eingegliederter Part voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118505
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0110OS00163_0300000_001