Rechtssatz RS0118517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118517
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Rechtssatz
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, der nicht eine (steuerlich zu berücksichtigende) Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt, sondern ausschließlich aus der Behinderung des Kindes herrührende Mehrkosten abdecken soll.Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FamLAG, der nicht eine (steuerlich zu berücksichtigende) Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt, sondern ausschließlich aus der Behinderung des Kindes herrührende Mehrkosten abdecken soll.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 208/03z
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 208/03z
- 9 Ob 31/14w
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
Auch; nur: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, weil er keine steuerlich zu berücksichtigende Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt. (T1)
- 6 Ob 107/16b
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 107/16b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118517
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00208_03Z0000_002