Rechtssatz RS0118539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118539
Entscheidungsdatum
25.11.2003
Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Aufteilung der Energiekosten nach § 5 Abs 2 HeizKG nur über Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Aufteilung der Energiekosten nach Paragraph 5, Absatz 2, HeizKG nur über Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118539
Dokumentnummer
JJR_20031125_OGH0002_0050OB00274_03K0000_002