Rechtssatz RS0118544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118544
Geschäftszahl
11Os2/04 (11Os6/04); 13Os89/04; 15Os167/08k
Entscheidungsdatum
17.11.2008
Rechtssatz
Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG zu erwarten ist.Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 2/04
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 2/04
- 13 Os 89/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 89/04
Auch; nur: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T1)
- 15 Os 167/08k
Entscheidungstext OGH 17.11.2008 15 Os 167/08k
Auch; Beisatz: Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118544
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0110OS00002_0400000_002