Rechtssatz RS0118560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118560
Geschäftszahl
Ds8/03; 2Ds1/20z
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Rechtssatz
Da die Bestimmung des § 101 Abs 1 erster Fall RDG ausdrücklich auf das Gewicht der Verfehlung abstellt, kommt sowohl der Dauer und dem Ausmaß einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung als auch der Wiederholung einer derartigen Pflichtverletzung entscheidende Bedeutung zu.Da die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, erster Fall RDG ausdrücklich auf das Gewicht der Verfehlung abstellt, kommt sowohl der Dauer und dem Ausmaß einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung als auch der Wiederholung einer derartigen Pflichtverletzung entscheidende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118560
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20040205_OGH0002_0000DS00008_0300000_001