Rechtssatz RS0118563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118563
Entscheidungsdatum
23.01.2004
Rechtssatz
Nur für den Sonderfall einer der gänzlichen Weitergabe nach §30 Abs2 Z 4 Satz 2 MRG grundsätzlich gleichgestellten teilweisen Weitergabe der Bestandräume bei Nichtbenutzung des nicht weitergegebenen Teils kommt bei Geschäftsräumen der Kündigungsgrund nach der Generalklausel des §30 Abs1 MRG in Betracht, weil der Gesetzgeber auf die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei Geschäftsräumlichkeiten in §30 Abs2Z4 MRG nicht ausdrücklich Bedacht genommen hat.Nur für den Sonderfall einer der gänzlichen Weitergabe nach §30 Abs2 Ziffer 4, Satz 2 MRG grundsätzlich gleichgestellten teilweisen Weitergabe der Bestandräume bei Nichtbenutzung des nicht weitergegebenen Teils kommt bei Geschäftsräumen der Kündigungsgrund nach der Generalklausel des §30 Abs1 MRG in Betracht, weil der Gesetzgeber auf die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei Geschäftsräumlichkeiten in §30 Abs2Z4 MRG nicht ausdrücklich Bedacht genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118563
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20040123_OGH0002_0080OB00148_03B0000_001