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Rechtssatz RS0118563

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118563

Geschäftszahl

8Ob148/03b

Entscheidungsdatum

23.01.2004

Rechtssatz

Nur für den Sonderfall einer der gänzlichen Weitergabe nach §30 Abs2 Ziffer 4, Satz 2 MRG grundsätzlich gleichgestellten teilweisen Weitergabe der Bestandräume bei Nichtbenutzung des nicht weitergegebenen Teils kommt bei Geschäftsräumen der Kündigungsgrund nach der Generalklausel des §30 Abs1 MRG in Betracht, weil der Gesetzgeber auf die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei Geschäftsräumlichkeiten in §30 Abs2Z4 MRG nicht ausdrücklich Bedacht genommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118563

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20040123_OGH0002_0080OB00148_03B0000_001