Rechtssatz RS0118579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118579
Entscheidungsdatum
01.09.2010
Norm
ABGB §785 Abs1
Tir HöfeG §25
Rechtssatz
Wenn Baugrundstücke zu einem schon zu Lebzeiten übergebenen geschlossenen Hof gehören, ist bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess im Sinne der Wertungen des § 25 Tir HöfeG nur dann der den Übernehmer begünstigende Ertragswert maßgeblich, wenn die Grundstücke für Zwecke des bäuerlichen Betriebes benötigt werden, ansonsten aber der Verkehrswert.Wenn Baugrundstücke zu einem schon zu Lebzeiten übergebenen geschlossenen Hof gehören, ist bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess im Sinne der Wertungen des Paragraph 25, Tir HöfeG nur dann der den Übernehmer begünstigende Ertragswert maßgeblich, wenn die Grundstücke für Zwecke des bäuerlichen Betriebes benötigt werden, ansonsten aber der Verkehrswert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118579
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20040129_OGH0002_0060OB00292_03I0000_001