Rechtssatz RS0118597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118597
Entscheidungsdatum
22.12.2003
Rechtssatz
Wenn auch der Antragsteller die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes damit begründet, dass der Ankauf von Hengstfohlen und deren Haltung bis zu deren Weiterverkauf bzw zum Zweck der Vermarktung den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege und der Ausnahmetatbestand des §2 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GewO 1994 komme in Bezug auf die Vermarktung der Hengste bzw zuchttauglichen Hengstfohlen nicht zur Anwendung, unrichtig ist, war sie doch nicht völlig unvertretbar, sodass keine mutwillige Rechtsverfolgung vorliegt und infolgedessen keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei eintritt.Wenn auch der Antragsteller die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes damit begründet, dass der Ankauf von Hengstfohlen und deren Haltung bis zu deren Weiterverkauf bzw zum Zweck der Vermarktung den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege und der Ausnahmetatbestand des §2 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GewO 1994 komme in Bezug auf die Vermarktung der Hengste bzw zuchttauglichen Hengstfohlen nicht zur Anwendung, unrichtig ist, war sie doch nicht völlig unvertretbar, sodass keine mutwillige Rechtsverfolgung vorliegt und infolgedessen keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118597
Dokumentnummer
JJR_20031222_OGH0002_0160OK00023_0300000_001