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Rechtssatz RS0118615

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118615

Geschäftszahl

12Os95/02 (12Os98/02,12Os106/03)

Entscheidungsdatum

12.02.2004

Norm

EStG §2
FinStrG §33 Abs1

Rechtssatz

Fehlt bei einer Tätigkeit (schon) die objektive Eignung der Erzielung von Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen, liegt im steuerrechtlichen Sinn Liebhaberei (Voluptuar) vor und dürfen Verluste daraus steuerlich nicht berücksichtigt werden.Von vornherein aussichtslos zur Gewinnerzielung ist die bloße Vortäuschung der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Gesellschaft, weil hier sinnfällig für diesen keinerlei wirtschaftliches Risiko begründet wird, sondern nur steuerliche Vorteile aus einer Verlustzuweisung lukriert werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118615

Dokumentnummer

JJR_20040212_OGH0002_0120OS00095_0200000_001