Rechtssatz RS0118628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118628
Entscheidungsdatum
26.02.2004
Rechtssatz
§ 5 Abs 4 KO erfasst nicht den Fall, dass durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei werden. Allerdings hat der Masseverwalter für eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit zu sorgen und auch die mit dem Vertragsabschluss und der Übersiedlung verbundenen Kosten zu tragen.Paragraph 5, Absatz 4, KO erfasst nicht den Fall, dass durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei werden. Allerdings hat der Masseverwalter für eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit zu sorgen und auch die mit dem Vertragsabschluss und der Übersiedlung verbundenen Kosten zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118628
Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00120_03K0000_001