Rechtssatz RS0118635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118635
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Norm
MG §2 Abs1
MG §3
MG idF BGBl 1955/241 §16 Abs3
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 1 MG ist der Jahresmietzins für 1914 aufgrund des Mietzinses zu ermitteln, der für den Mietgegenstand am 1. August 1914 vereinbart war. Ist eine solche Vereinbarung nicht feststellbar, ist unter analoger Anwendung des § 3 MG jener Betrag zu ermitteln, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde. Das gilt auch, wenn das Objekt damals nicht vermietet war oder nicht bestand.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MG ist der Jahresmietzins für 1914 aufgrund des Mietzinses zu ermitteln, der für den Mietgegenstand am 1. August 1914 vereinbart war. Ist eine solche Vereinbarung nicht feststellbar, ist unter analoger Anwendung des Paragraph 3, MG jener Betrag zu ermitteln, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde. Das gilt auch, wenn das Objekt damals nicht vermietet war oder nicht bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118635
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0050OB00286_03Z0000_001