Rechtssatz RS0118649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118649
Entscheidungsdatum
14.01.2004
Rechtssatz
Eine geschlechtliche Beziehungen zwischen einem Wahlelternteil und einem eigenberechtigten Wahlkind ist grundsätzlich mit einem Eltern-Kind-Verhältnis iSd § 180a Abs 1 ABGB nicht in Einklang zu bringen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein eine Adoption rechtfertigendes Anliegen eines der Vertragsteile in diesem Zusammenhang jedenfalls zu verneinen ist.Eine geschlechtliche Beziehungen zwischen einem Wahlelternteil und einem eigenberechtigten Wahlkind ist grundsätzlich mit einem Eltern-Kind-Verhältnis iSd Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB nicht in Einklang zu bringen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein eine Adoption rechtfertigendes Anliegen eines der Vertragsteile in diesem Zusammenhang jedenfalls zu verneinen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118649
Dokumentnummer
JJR_20040114_OGH0002_0070OB00288_03H0000_001