Rechtssatz RS0118666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118666
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Rechtssatz
Die bloß faktische Kenntnisnahme der Verbesserungsarbeiten vermag die Zustimmungsfiktion nicht auszulösen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 199/03f
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
Veröff: SZ 2003/129
- 5 Ob 86/20p
Entscheidungstext OGH 13.07.2020 5 Ob 86/20p
Vgl; Beisatz: Damit eine Anzeige diese Zustimmungsfiktion auslösen kann, muss sie alle Angaben enthalten, die es dem Vermieter ermöglichen, sich ein ausreichendes Bild über die gewünschten Maßnahmen zu machen und die ihm zustehenden Kontrollrechte auszuüben. (T1)
Beisatz: Die Anforderungen an den Informationsgehalt der Anzeige dürfen nicht überspannt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118666
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_001