Rechtssatz RS0118670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118670
Entscheidungsdatum
16.11.2010
Norm
EG Amsterdam Art28
EG Amsterdam Art49
EGV Maastricht Art30
EGV Maastricht Art59
MRG §9
MRK Art10 II4
MRG allg
GRC Art11
Rechtssatz
Das individuelle Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne darf auch im Mietrecht nur jenen Beschränkungen unterworfen werden, die ihm durch gemeinschaftsrechtlich anerkannte, höherwertige Allgemeininteressen gesetzt sind. Auch für die Parteien eines Mietverhältnisses hat zu gelten, dass die Möglichkeit, eine Parabolantenne zu nutzen, im Allgemeinen jedem, der eine solche Antenne besitzen möchte, zuerkannt werden muss.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 199/03f
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
Veröff: SZ 2003/129
- 5 Ob 204/10a
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 204/10a
Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T1); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118670
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_005