Rechtssatz RS0118691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118691
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Rechtssatz
Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat in analoger Anwendung des § 18 Abs 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat in analoger Anwendung des Paragraph 18, Absatz 4, ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/04i
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 7/04i
Veröff: SZ 2004/33
- 6 Ob 119/11k
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 119/11k
Vgl; Beisatz: Könnte aber die Klägerin auf legalem Weg mit der begehrten IP-Adresse Namen und Adresse des Posters nicht eruieren, fehlte es an der nach § 18 Abs 4 ECG glaubhaft zu machenden Voraussetzung, dass die Kenntnis dieser Information, nämlich der IP-Adresse, eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. (T1); Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren über die IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG. (T2)
- 6 Ob 58/14v
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 58/14v
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 226/19g
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 226/19g
Vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch gegen Webmail-Provider. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118691
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0040OB00007_04I0000_001