Rechtssatz RS0118721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118721
Entscheidungsdatum
04.03.2004
Norm
AußStrG idF KindRÄG 2001 §193 Abs2
Rechtssatz
Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118721
Dokumentnummer
JJR_20040304_OGH0002_0060OB00012_04I0000_001