Rechtssatz RS0118727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118727
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Grundsätzlich ist das Recht auf Bucheinsicht ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Der bloße Hinweis auf rein hypothetische Umstände reicht jedenfalls nicht, dem Gläubiger das ihm zustehende Einsichtsrecht zu verwehren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 314/03z
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 314/03z
- 6 Ob 141/19g
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 141/19g
Beisatz: Aus der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 93 Abs 3 Satz 1 GmbHG kann nicht gefolgert werden, dass nicht auch in ältere Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sind, Einsicht genommen werden kann. (T1)
Beisatz: Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen (vgl RS0118725). Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben. (T2)
- 6 Ob 229/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.01.2025 6 Ob 229/24f
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118727
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20040219_OGH0002_0060OB00314_03Z0000_003