Rechtssatz RS0118736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118736
Entscheidungsdatum
18.03.2004
Rechtssatz
Als kridaträchtiges Handeln im Sinn der Z 4 des § 159 Abs 5 StGB ist auch anzusehen, wenn trotz an sich ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich naheliegenden Maßnahmen nicht getroffen wurden, wobei diese Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit kausal geworden ist.Als kridaträchtiges Handeln im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 159, Absatz 5, StGB ist auch anzusehen, wenn trotz an sich ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich naheliegenden Maßnahmen nicht getroffen wurden, wobei diese Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit kausal geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118736
Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0150OS00120_0300000_002