Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118736×

Rechtssatz RS0118736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118736

Geschäftszahl

15Os120/03

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Rechtssatz

Als kridaträchtiges Handeln im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 159, Absatz 5, StGB ist auch anzusehen, wenn trotz an sich ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich naheliegenden Maßnahmen nicht getroffen wurden, wobei diese Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit kausal geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118736

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0150OS00120_0300000_002