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Rechtssatz RS0118743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118743

Geschäftszahl

8ObA16/04t

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Rechtssatz

Erfolgt die Drohung gegenüber einem Dritten und brauchte der Drohende mit der Kenntnisnahme seiner Äußerung durch den Bedrohten nicht rechnen, liegt kein Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, beziehungsweise Litera f, GewO vor, da die Strafbarkeit nach Paragraph 107, StGB voraussetzt, dass der Täter die Absicht hat, dass die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118743

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_008OBA00016_04T0000_001