Rechtssatz RS0118743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118743
Entscheidungsdatum
26.02.2004
Rechtssatz
Erfolgt die Drohung gegenüber einem Dritten und brauchte der Drohende mit der Kenntnisnahme seiner Äußerung durch den Bedrohten nicht rechnen, liegt kein Entlassungsgrund nach § 82 lit d beziehungsweise lit f GewO vor, da die Strafbarkeit nach § 107 StGB voraussetzt, dass der Täter die Absicht hat, dass die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.Erfolgt die Drohung gegenüber einem Dritten und brauchte der Drohende mit der Kenntnisnahme seiner Äußerung durch den Bedrohten nicht rechnen, liegt kein Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, beziehungsweise Litera f, GewO vor, da die Strafbarkeit nach Paragraph 107, StGB voraussetzt, dass der Täter die Absicht hat, dass die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118743
Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_008OBA00016_04T0000_001