Rechtssatz RS0118754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118754
Entscheidungsdatum
28.04.2014
Rechtssatz
Die Beschlussfassung nach § 86 KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu. Gegen die Ablehnung eines trotzdem erhobenen Antrags auf Bestellung eines besonderen Verwalters steht dem Gemeinschuldner kein Rechtsmittel zu.Die Beschlussfassung nach Paragraph 86, KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu. Gegen die Ablehnung eines trotzdem erhobenen Antrags auf Bestellung eines besonderen Verwalters steht dem Gemeinschuldner kein Rechtsmittel zu.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1/04m
Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 1/04m
- 8 Ob 131/13t
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 131/13t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters nach § 85 KO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118754
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_0080OB00001_04M0000_001