Rechtssatz RS0118757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118757
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Hat die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag keine selbstständige Bedeutung (etwa als bloßer Absendervermerk) und steht sie mit dem Text auf dem einliegenden Blatt (den einliegenden Blättern) in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt, ist der Umschlag Teil der Gesamturkunde, sodass die darauf angebrachte Unterschrift - Echtheit sowie Bestimmtheit des Testierwillens vorausgesetzt - die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (des Kodizills) bewirkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 29/04z
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 29/04z
- 5 Ob 52/04i
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 52/04i
- 2 Ob 60/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 60/24y
Beisatz: Abschluss- und Deckungsfunktion erfüllt, wenn Erblasser mit eigener Hand das Zeichen "%" ans Ende des Textes und seine Unterschrift in die rechte obere Ecke der Rückseite setzt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118757
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0040OB00029_04Z0000_001