Rechtssatz RS0118762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118762
Entscheidungsdatum
12.03.2004
Norm
NSchG allg
PTSG §15 Abs2
UrlG §10a
Rechtssatz
Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a UrlG haben jene Arbeitnehmer, die unter das UrlG fallen, bei Vorliegen der im NSchG legaldefinierten Nachtschwerarbeitskriterien, ohne dass die betreffenden Arbeitnehmer von der Geltung des NSchG erfasst sein müssen. Die in § 15 Abs 2 PTSG zweiter Satz geregelte Ausnahme von der Anwendung des NSchG hindert daher die Anwendung des § 10a UrlG auf Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen der Post nicht.Anspruch auf Zusatzurlaub nach Paragraph 10 a, UrlG haben jene Arbeitnehmer, die unter das UrlG fallen, bei Vorliegen der im NSchG legaldefinierten Nachtschwerarbeitskriterien, ohne dass die betreffenden Arbeitnehmer von der Geltung des NSchG erfasst sein müssen. Die in Paragraph 15, Absatz 2, PTSG zweiter Satz geregelte Ausnahme von der Anwendung des NSchG hindert daher die Anwendung des Paragraph 10 a, UrlG auf Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen der Post nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118762
Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_008OBA00126_03T0000_001