Rechtssatz RS0118776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118776
Entscheidungsdatum
23.07.2008
Rechtssatz
Das Berufungsgericht, ist an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 21/04
Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 21/04
- 13 Os 81/08y
Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 81/08y
Auch; Beisatz: Da § 467 Abs 2 StPO nur in Betreff der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 464 Z 1 StPO) eine über die Angabe der Beschwerdepunkte hinausgehende Bezeichnungspflicht statuiert, ist das Berufungsgericht hinsichtlich eines vom Berufungswerber bezeichneten Berufungspunkts (hier: „wegen des Ausspruches über die Schuld"; § 464 Z 2 erster Fall StPO) nicht auf die bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden. Anderes kommt nur in Frage, sofern eine Berufung deutliche und bestimmte Beschränkungen enthält. Fehlen solche Beschränkungen, besteht mit anderen Worten keine Bindung des Berufungsgerichts an die zu geltend gemachten Berufungspunkten vorgetragenen Berufungsgründe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118776
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20040407_OGH0002_0130OS00021_0400000_001