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Rechtssatz RS0118783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118783

Geschäftszahl

5Ob9/04s

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Rechtssatz

Mit der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz LiegTeilG wollte der Gesetzgeber generell verhindern, dass Grundstücksreste, die für die Anlage nicht gebraucht wurden, aber durch sie ihre Verbindung zum Stammgrundstück verloren haben, im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG vom bisherigen Grundbuchskörper ab- und einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben werden. Das zielt auf den Schutz jener, die bücherliche Rechte am fraglichen Restgrundstück erworben haben. In ihre Rechte soll ohne unbedingte Notwendigkeit (wie sie sich bei der direkten Verwendung von Grundstücken für die Weg- oder Wasserbauanlage ergibt) nicht eingegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/04s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 9/04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118783

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_001