Rechtssatz RS0118785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118785
Entscheidungsdatum
24.02.2004
Rechtssatz
Die Bestimmungen der § 15 ff LiegTeilG sind restriktiv auszulegen. Nur so ist die Verfassungskonformität der Regelung - insbesondere im Hinblick auf den Eigentumsschutz - zu wahren.Die Bestimmungen der Paragraph 15, ff LiegTeilG sind restriktiv auszulegen. Nur so ist die Verfassungskonformität der Regelung - insbesondere im Hinblick auf den Eigentumsschutz - zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118785
Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_003