Rechtssatz RS0118786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118786
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
Ist nur eine der in § 15 ff LiegTeilG normierten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt, kann die Verbücherung der Rechtsänderungen nur nach den strikten Vorgaben des GBG erfolgen (§§ 21, 28 LiegTeilG).Ist nur eine der in Paragraph 15, ff LiegTeilG normierten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt, kann die Verbücherung der Rechtsänderungen nur nach den strikten Vorgaben des GBG erfolgen (Paragraphen 21, 28, LiegTeilG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118786
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_004