Rechtssatz RS0118795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118795
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Rechtssatz
Dass Miteigentümern, die bereits auf eigene Kosten einen Fenster- und Türentausch durchgeführt haben, der Aufwand zu Lasten der Rücklage refundiert werden soll, ist nicht mehr dem Begriff jener rechtlichen oder tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterstellen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer Erhaltungsarbeit) als notwendig und zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen (oder jedenfalls auch zugunsten von Miteigentümern ausschlagen, die von der Maßnahme nicht unmittelbar profitieren) und keine besonderen Kosten verursachen. Genau darin läge aber das Wesen einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Wird ein solcher Investitionsersatz von den Mit- und wohnungseigentümern im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten iSd § 14 Abs 1 Z1 WEG 1975 beschlossen, liegt allerdings auch keine dem § 834 ABGB zu unterstellende wichtige Veränderung vor. Es geht vielmehr um eine Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 3 WEG 1975.Dass Miteigentümern, die bereits auf eigene Kosten einen Fenster- und Türentausch durchgeführt haben, der Aufwand zu Lasten der Rücklage refundiert werden soll, ist nicht mehr dem Begriff jener rechtlichen oder tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterstellen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer Erhaltungsarbeit) als notwendig und zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen (oder jedenfalls auch zugunsten von Miteigentümern ausschlagen, die von der Maßnahme nicht unmittelbar profitieren) und keine besonderen Kosten verursachen. Genau darin läge aber das Wesen einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Wird ein solcher Investitionsersatz von den Mit- und wohnungseigentümern im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 14, Absatz eins, Z1 WEG 1975 beschlossen, liegt allerdings auch keine dem Paragraph 834, ABGB zu unterstellende wichtige Veränderung vor. Es geht vielmehr um eine Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118795
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00255_03S0000_003