Rechtssatz RS0118796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118796
Entscheidungsdatum
08.05.2007
Rechtssatz
Die Legitimation zur Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses nach § 14 Abs 3 WEG 1975 (wegen inhaltlicher Mängel) kommt nur den überstimmten Gemeinschaftsmitgliedern zu. Während bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13b Abs 4 WEG 1975 (wegen formeller Mängel der Willensbildung, die nicht zuletzt im Interesse der Gemeinschaft geltend gemacht werden) die Ansicht vertreten werden kann, jedes dem Verfahren beizuziehende Gemeinschaftsmitglied könne unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten die Seite wechseln, trifft dies auf die Beschluss-Anfechtung nach § 14 Abs 3 WEG 1975 nicht zu. Wer für den Mehrheits-Beschluss gestimmt oder als Überstimmter den Mehrheits-Beschluss anzufechten versäumt hat, ist als Antragsgegner zu behandeln und kann daher nicht gegen die Bestätigung des Mehrheits-Beschlusses rekurrieren. Andernfalls wäre eine nachträgliche Änderung des Stimmverhaltens möglich bzw die Befristung des Anfechtungsrechtes inhaltsleer.Die Legitimation zur Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 (wegen inhaltlicher Mängel) kommt nur den überstimmten Gemeinschaftsmitgliedern zu. Während bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975 (wegen formeller Mängel der Willensbildung, die nicht zuletzt im Interesse der Gemeinschaft geltend gemacht werden) die Ansicht vertreten werden kann, jedes dem Verfahren beizuziehende Gemeinschaftsmitglied könne unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten die Seite wechseln, trifft dies auf die Beschluss-Anfechtung nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 nicht zu. Wer für den Mehrheits-Beschluss gestimmt oder als Überstimmter den Mehrheits-Beschluss anzufechten versäumt hat, ist als Antragsgegner zu behandeln und kann daher nicht gegen die Bestätigung des Mehrheits-Beschlusses rekurrieren. Andernfalls wäre eine nachträgliche Änderung des Stimmverhaltens möglich bzw die Befristung des Anfechtungsrechtes inhaltsleer.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 255/03s
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
- 5 Ob 55/07k
Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 55/07k
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 24 Abs 6 WEG 2002. (T1); Veröff: SZ 2007/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118796
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00255_03S0000_004