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Rechtssatz RS0118796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118796

Geschäftszahl

5Ob255/03s; 5Ob55/07k

Entscheidungsdatum

08.05.2007

Rechtssatz

Die Legitimation zur Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 (wegen inhaltlicher Mängel) kommt nur den überstimmten Gemeinschaftsmitgliedern zu. Während bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975 (wegen formeller Mängel der Willensbildung, die nicht zuletzt im Interesse der Gemeinschaft geltend gemacht werden) die Ansicht vertreten werden kann, jedes dem Verfahren beizuziehende Gemeinschaftsmitglied könne unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten die Seite wechseln, trifft dies auf die Beschluss-Anfechtung nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 nicht zu. Wer für den Mehrheits-Beschluss gestimmt oder als Überstimmter den Mehrheits-Beschluss anzufechten versäumt hat, ist als Antragsgegner zu behandeln und kann daher nicht gegen die Bestätigung des Mehrheits-Beschlusses rekurrieren. Andernfalls wäre eine nachträgliche Änderung des Stimmverhaltens möglich bzw die Befristung des Anfechtungsrechtes inhaltsleer.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 255/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
  • 5 Ob 55/07k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 55/07k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: § 24 Abs 6 WEG 2002. (T1); Veröff: SZ 2007/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118796

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00255_03S0000_004