Rechtssatz RS0118808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118808
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Rechtssatz
Der Außerstreitrichter hat über die Genehmigungsfähigkeit einer dem § 13 Abs 2 WEG 1975 (jetzt § 16 Abs 2 WEG 2002) zu unterstellenden Veränderung eines Wohnungseigentumsobjekts selbständig, also grundsätzlich losgelöst von baurechtlichen Voraussetzungen zu befinden. Hindernisse, die sich aus Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, können für sich allein nur dann zur Versagung der gerichtlichen Genehmigung führen, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden kann.Der Außerstreitrichter hat über die Genehmigungsfähigkeit einer dem Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (jetzt Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) zu unterstellenden Veränderung eines Wohnungseigentumsobjekts selbständig, also grundsätzlich losgelöst von baurechtlichen Voraussetzungen zu befinden. Hindernisse, die sich aus Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, können für sich allein nur dann zur Versagung der gerichtlichen Genehmigung führen, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 11/04k
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 11/04k
- 5 Ob 96/12x
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
Vgl auch; Beisatz: An der Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 WEG 1975 kann auch nach In‑Kraft‑Treten des § 16 Abs 2 WEG 2002 festgehalten werden. (T1)
- 5 Ob 153/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 153/15h
Auch
- 5 Ob 36/16d
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 36/16d
- 5 Ob 145/17k
Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 145/17k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118808
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00011_04K0000_001