Rechtssatz RS0118845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118845
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Rechtssatz
Mit Willensbildungserfordernissen hat die Form der Beschlussfassung nichts zu tun. Es ist allen Beschlussformen gemeinsam, dass sie den Anforderungen des § 13b WEG 1975 (§ 24 WEG 2002) genügen müssen.Mit Willensbildungserfordernissen hat die Form der Beschlussfassung nichts zu tun. Es ist allen Beschlussformen gemeinsam, dass sie den Anforderungen des Paragraph 13 b, WEG 1975 (Paragraph 24, WEG 2002) genügen müssen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 315/03i
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
- 5 Ob 42/09a
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a
Vgl; Beisatz: Ein im Zuge eines Verfahrens nach § 30 Abs 1 WEG unter Beteiligung sämtlicher Wohnungseigentümer geschlossener Vergleich ist nichts anderes als ein Mehrheitsbeschluss. Ihm kommt weder Vollstreckbarkeit noch ein erhöhter Bestandschutz, weder gegen abweichende neuerliche Beschlussfassung noch gegen hinhaltenden Widerstand oder schlichte Untätigkeit der Mehrheit, zu. (T1); Veröff: SZ 2012/108
- 5 Ob 149/12s
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 149/12s
Auch; nur: Allen Beschlussformen ist gemeinsam, dass sie jedenfalls den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügen müssen bzw dieser Bestimmung unterliegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118845
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00315_03I0000_001