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Rechtssatz RS0118845

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118845

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Rechtssatz

Mit Willensbildungserfordernissen hat die Form der Beschlussfassung nichts zu tun. Es ist allen Beschlussformen gemeinsam, dass sie den Anforderungen des Paragraph 13 b, WEG 1975 (Paragraph 24, WEG 2002) genügen müssen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
  • 5 Ob 42/09a
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a
    Vgl; Beisatz: Ein im Zuge eines Verfahrens nach § 30 Abs 1 WEG unter Beteiligung sämtlicher Wohnungseigentümer geschlossener Vergleich ist nichts anderes als ein Mehrheitsbeschluss. Ihm kommt weder Vollstreckbarkeit noch ein erhöhter Bestandschutz, weder gegen abweichende neuerliche Beschlussfassung noch gegen hinhaltenden Widerstand oder schlichte Untätigkeit der Mehrheit, zu. (T1); Veröff: SZ 2012/108
  • 5 Ob 149/12s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 149/12s
    Auch; nur: Allen Beschlussformen ist gemeinsam, dass sie jedenfalls den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügen müssen bzw dieser Bestimmung unterliegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118845

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00315_03I0000_001