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Rechtssatz RS0118849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118849

Geschäftszahl

5Ob311/03a; 5Ob138/12y

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Rechtssatz

Autoabstellplätze, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet sind, sind keine wohnungseigentumstauglichen Objekte (hier: die Autoabstellplätze sind zugleich als ausschließlicher Zugang zu den Wohneinheiten vorgesehen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 311/03a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 311/03a
  • 5 Ob 138/12y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 138/12y
    Auch; Beisatz: Eine Wohnungseigentumsbegründung an einen Kfz‑Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118849

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00311_03A0000_002