Rechtssatz RS0118849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118849
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Rechtssatz
Autoabstellplätze, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet sind, sind keine wohnungseigentumstauglichen Objekte (hier: die Autoabstellplätze sind zugleich als ausschließlicher Zugang zu den Wohneinheiten vorgesehen).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 311/03a
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 311/03a
- 5 Ob 138/12y
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 138/12y
Auch; Beisatz: Eine Wohnungseigentumsbegründung an einen Kfz‑Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118849
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00311_03A0000_002