Rechtssatz RS0118850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118850
Entscheidungsdatum
08.03.2021
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 WEG 2002 verlangt nicht nur die Erfassung aller wohnungseigentumstauglichen und nicht als allgemeine Teile gewidmeten Objekte im Rahmen der Nutzwertfestsetzung, sondern auch die tatsächliche Wohnungseigentumsbegründung an allen diesen Objekten.Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002 verlangt nicht nur die Erfassung aller wohnungseigentumstauglichen und nicht als allgemeine Teile gewidmeten Objekte im Rahmen der Nutzwertfestsetzung, sondern auch die tatsächliche Wohnungseigentumsbegründung an allen diesen Objekten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118850
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00311_03A0000_003