Rechtssatz RS0118859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118859
Entscheidungsdatum
24.02.2004
Norm
WGG 1979 §15b
WGG 1979 §15c
WGG 1979 idFG 3.WÄG §15b Abs2 Z2
Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit von §§ 15b, 15c WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen § 15b Abs 2 Z 2 WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum gerichtlich festgesetzten Preis die Wohnung erwerben zu wollen und damit die gesetzliche Kaufoption zurückwies. Zu anderen Bedingungen besteht und bestand eine solche gesetzliche Kaufoption nicht.Für die Anwendbarkeit von Paragraphen 15 b, 15 c, WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 2, WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum gerichtlich festgesetzten Preis die Wohnung erwerben zu wollen und damit die gesetzliche Kaufoption zurückwies. Zu anderen Bedingungen besteht und bestand eine solche gesetzliche Kaufoption nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118859
Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00026_04S0000_001