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Rechtssatz RS0118863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118863

Geschäftszahl

5Ob294/03a; 10ObS2/13m

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Rechtssatz

Durch die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Im Rekurs gegen einen solchen Beschluss können dann auch erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 294/03a
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 294/03a
  • 10 ObS 2/13m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 2/13m
    Auch; Beisatz: Im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss können auch erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118863

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20040113_OGH0002_0050OB00294_03A0000_001