Rechtssatz RS0118863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118863
Entscheidungsdatum
28.05.2013
Rechtssatz
Durch die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Im Rekurs gegen einen solchen Beschluss können dann auch erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 294/03a
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 294/03a
- 10 ObS 2/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 2/13m
Auch; Beisatz: Im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss können auch erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118863
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00294_03A0000_001