Rechtssatz RS0118875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118875
Entscheidungsdatum
07.04.2004
Rechtssatz
§ 31 StGB betrifft Fälle, in denen gegen einen Angeklagten wegen zwei oder mehrerer Taten zwei oder mehr Verfahren stattfinden, die nach den zeitlichen Verhältnissen gemäß § 56 StPO vereinigt werden könnten. Zweck des § 31 StGB ist es, dem tätergünstigen Absorptionsprinzip des § 28 Abs 1 StGB auch in diesen Fällen Geltung zu verschaffen.Paragraph 31, StGB betrifft Fälle, in denen gegen einen Angeklagten wegen zwei oder mehrerer Taten zwei oder mehr Verfahren stattfinden, die nach den zeitlichen Verhältnissen gemäß Paragraph 56, StPO vereinigt werden könnten. Zweck des Paragraph 31, StGB ist es, dem tätergünstigen Absorptionsprinzip des Paragraph 28, Absatz eins, StGB auch in diesen Fällen Geltung zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118875
Dokumentnummer
JJR_20040407_OGH0002_0130OS00037_0400000_001