Rechtssatz RS0118906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118906
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Rechtssatz
Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. Um Verfristung oder Verjährung zu verhindern, ist ein Eventualbegehren zu erheben.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 105/03d
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 105/03d
- 9 ObA 118/10h
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 118/10h
nur: Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. (T1)
Beisatz: Bei den von der Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage ausgenommenen Beendigungsansprüchen handelt es sich um solche Ansprüche, die das Ende des Dienstverhältnisses zur Anspruchsbegründung voraussetzen. (T2)
- 8 ObA 21/12i
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 21/12i
Vgl auch; nur T1
- 8 ObA 55/18y
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 62/18b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung eines echten Arbeitsverhältnisses innerhalb des Zeitraums des § 4 Abs 5 UrlG unterbricht die Verjährung im Hinblick auf die Urlaubsersatzleistung. (T3)
- 9 ObA 81/20g
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 81/20g
Beisatz: Hier: Präklusionseinwand. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118906
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20040415_OGH0002_008OBA00105_03D0000_001