Rechtssatz RS0118910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118910
Entscheidungsdatum
15.06.2016
Rechtssatz
Der Beweis des Vorliegens des Risikoausschlusses umfasst, dass eine dauernde Invalidität des Klägers bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Unfalltag nicht eingetreten ist bzw dass der an sich gegebene Dauerzustand durch medizinische Maßnahmen nicht nur zeitweise, sondern auf Dauer behoben oder gebessert werden konnte; hier: Besserung; Behebung des Dauerzustandes durch medizinische Maßnahmen (Zahnprothese).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118910
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20040421_OGH0002_0070OB00301_03W0000_004