Rechtssatz RS0118928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118928
Entscheidungsdatum
04.07.2013
Rechtssatz
Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht.Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach Paragraph 13, HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 44/04w
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
Veröff: SZ 2004/65
- 6 Ob 43/04y
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
- 6 Ob 119/13p
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 119/13p
Beisatz: Zum nach der Rechtsprechung erforderlichen Nachweis der Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl § 120 Abs 2 Satz 2 JN) lassen sich keine allgemeinen Kriterien aufstellen, sondern die firmenbuchgerichtliche Prüfung erfolgt typischerweise einzelfallbezogen. Der Oberste Gerichtshof kann daher nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts bei Anwendung der dargestellten Kriterien der Rechtsprechung aufgreifen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118928
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00044_04W0000_001