Rechtssatz RS0118929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118929
Entscheidungsdatum
28.04.2004
Norm
KO idFd InsNov 2002 §124a
Rechtssatz
Bei einer Exekutionsperre für Masseforderungen nach §124a KO hat der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag zu behaupten und zu beweisen, dass gerade die von ihm betriebene Forderung deshalb von der Exekutionssperre nicht betroffen sei, weil sie aus Rechtshandlungen, die zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse geboten waren, entstanden. Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet der Konkurseröffnung eine vollstreckbare exekutive Forderung durchsetzen will, hat bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung zu behaupten und zu beweisen, dass sein Recht von der Konkurseröffnung nicht berührt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118929
Dokumentnummer
JJR_20040428_OGH0002_0030OB00038_04S0000_001