Rechtssatz RS0118934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118934
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (§ 54e Abs 1 EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach § 54e Abs 2 EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (Paragraph 54 e, Absatz eins, EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach Paragraph 54 e, Absatz 2, EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 265/03x
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 265/03x
Veröff: SZ 2004/60
- 3 Ob 58/17a
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 58/17a
Vgl auch; Beisatz: Eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, ist auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig. (T1)
Beis: Hier: Fehlende Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels für Österreich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118934
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20040428_OGH0002_0030OB00265_03X0000_001