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Rechtssatz RS0118934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118934

Geschäftszahl

3Ob265/03x; 3Ob58/17a

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Rechtssatz

Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (Paragraph 54 e, Absatz eins, EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach Paragraph 54 e, Absatz 2, EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 265/03x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 265/03x
    Veröff: SZ 2004/60
  • 3 Ob 58/17a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 58/17a
    Vgl auch; Beisatz: Eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, ist auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig. (T1)
    Beis: Hier: Fehlende Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels für Österreich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118934

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00265_03X0000_001