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Rechtssatz RS0118935

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118935

Geschäftszahl

3Ob265/03x; 3Ob58/08p

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Norm

ZPO §54e Abs1 Z2
EO §54b

Rechtssatz

In Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist als Einstellungsgrund ausdrücklich vorgesehen, dass der Gläubiger zwar einen Exekutionstitel vorlegt, der sogar die Exekution deckt, jedoch nicht mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben über den Exekutionstitel übereinstimmt. Es wird etwa erfasst, dass der betreibende Gläubiger ein Abweichen zwischen zugesprochener und hereinzubringender Forderung nicht aufzeigte oder die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde. Dies hat "Strafcharakter", weil die Exekution berechtigt sein kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 265/03x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 265/03x
    Veröff: SZ 2004/60
  • 3 Ob 58/08p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 58/08p
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Entscheidung 3 Ob 265/03x folgt keineswegs, dass der betreibende Gläubiger auch im „gewöhnlichen" Bewilligungsverfahren auf eine Zug - um - Zug - Verpflichtung hinzuweisen hätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118935

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00265_03X0000_002