Rechtssatz RS0118955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118955
Entscheidungsdatum
08.03.2005
Norm
FinStrG §19 Abs4
FinStrG §19 Abs5
FinStrG §19 Abs6
Rechtssatz
Bei Mehrtätern ist zunächst unter Einbeziehung der Strafbemessungsgrundsätze der auf den Angeklagten entfallende Wertersatzanteil zu bestimmen und sodann erneut unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Missverhältnisregel des § 19 Abs 5 FinStrG anzuwenden ist.Bei Mehrtätern ist zunächst unter Einbeziehung der Strafbemessungsgrundsätze der auf den Angeklagten entfallende Wertersatzanteil zu bestimmen und sodann erneut unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Missverhältnisregel des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118955
Dokumentnummer
JJR_20040330_OGH0002_0110OS00009_0400000_002