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Rechtssatz RS0118959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118959

Geschäftszahl

6Ob282/03v; 9Ob58/11m

Entscheidungsdatum

30.04.2012

Rechtssatz

Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach Paragraph 31, KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Absatz 3, des Paragraph 67, KO klargestellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 282/03v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 282/03v
  • 9 Ob 58/11m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 58/11m
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage hinsichtlich Rangrücktrittserklärungen vor und nach dem GIRÄG 2003. (T1); Beisatz: Hier: Haftung des Aufsichtsrates. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118959

Im RIS seit

20.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20040219_OGH0002_0060OB00282_03V0000_001